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Stellenmeldepflicht Personaldienstleister | Personalvermittler Software
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Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung („Masseneinwanderungsinitiative“, Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Das Gesetz sieht insbesondere die Einführung einer Stellenmeldepflicht in denjenigen Berufsarten vor, in denen die Arbeitslosenquote einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Ab dem 1. Juli 2018 gilt ein Schwellenwert von 8 Prozent und ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von 5 Prozent. Die Übergangsphase ermöglicht es Arbeitgebenden und Kantonen, ihre Prozesse und Ressourcen an die neue Regelung anzupassen. So können sie die Bearbeitung der zu meldenden Stellen sowie ihre Zusammenarbeit vorbereiten.